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Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG

Die wachsende Anzahl an Wärmepumpen, Wallboxen, PV-Anlagen und Stromspeichersystemen ist ein wichtiger Bestandteil der Energiewende – bedeutet aber gleichzeitig eine Herausforderung für das Stromnetz. Die Neuregelung des § 14a Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sieht vor, dass der Netzbetreiber zukünftig einzelne Verbrauchseinrichtungen zeitweise auf eine Leistung von 4,2 kW dimmen kann, wenn eine Überlastung des Netzes droht. Ihr Basisbezug an Strom ist dabei zu jeder Zeit gesichert.

Im Gegenzug profitieren Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, unabhängig von der tatsächlichen Steuerung, von einem reduzierten Netzentgelt. Außerdem sieht die Regelung vor, dass der Anschluss neuer Verbrauchseinrichtungen nicht mehr verweigert oder verzögert werden darf – um wichtige Schritte in Richtung Klimaneutralität zu beschleunigen.

Fragen & Antworten

Betroffen ist, wer nach dem 1. Januar 2024 eine steuerbare Verbrauchseinrichtung (mit mehr als 4,2 Kilowatt Leistung) in Betrieb genommen hat. Von der Regelung ausgenommen sind Nachtspeicherheizungen sowie Anlagen von Gewerbe- und Großbetrieben.

Darunter fallen Wärmepumpen inklusive Zusatz- oder Notheizvorrichtung (wie z. B. Heizstab), private Ladepunkte, Batteriespeichersysteme (hier nur der Leistungsbezug) und Kälteerzeuger. Bei mehreren Wärmepumpen oder Kälteerzeugern werden die Leistungen aller Anlagen summiert. Sollte die Summenleistung über 4,2 kW betragen, gelten die Anlagen als steuerbare Verbrauchseinrichtung und fallen somit unter die § 14a-Regelung.

Als Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung profitieren Sie gemäß § 14a EnWG von einem reduzierten Netzentgelt. Dabei haben Sie aktuell die Wahl zwischen zwei Modulen, wobei Modul 1 eine pauschale Reduzierung des Netzentgelts und Modul 2 eine prozentuale Reduzierung vorsieht. Ab dem 1. April 2025 kommt das Modul 3 hinzu, mit zeitlich variablen Netzentgelten. Das Modul 3 ist nur in Kombination mit Modul 1 möglich.

Dies ist abhängig von Ihrem individuellen Verbrauch und Verbrauchsverhalten. Die Mitarbeiter im Kundenzentrum beraten Sie hierzu gern persönlich in der Bahnhofstraße 1 oder telefonisch unter der Rufnummer 02304 203-222. Wird bei der Inbetriebnahme einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung keine Entscheidung über die Wahl eines Moduls getroffen, gilt automatisch Modul 1 als Standardmodul.

Bei einer drohenden Überlastung des Netzes darf der Netzbetreiber eine Regulierung direkt an einer einzelnen Anlage vornehmen. Die Regulierung wird als letzte Möglichkeit vorgenommen und erfolgt nur im betroffenen Netzbereich, nicht im gesamten Netz und auch nur solange die Gefährdungssituation besteht. Dabei wird die Anlage niemals komplett abgeschaltet, es findet lediglich eine Reduzierung auf mindestens 4,2 kW statt.

Bestandsanlagen ohne bestehende Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber bleiben ausgenommen. Es ist jedoch möglich, in die neue Regelung zu wechseln und von den reduzierten Netzentgelten zu profitieren, indem die Steuerbarkeit der betroffenen Anlagen hergestellt wird. 

Die Mitarbeiter im Kundenzentrum beraten Sie hierzu gern persönlich in der Bahnhofstraße 1 oder telefonisch unter der Rufnummer 02304 203-222.

Anmeldung

Wenn Sie eine Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG, in Betrieb nehmen möchten, finden Sie hier alle Informationen zur Anmeldung in unserem Netzgebiet.