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Der Energieausweis für Ihre Immobilie

Als Eigentümer von Wohngebäuden müssen Sie bei umfangreicher Sanierung mit Berechnungen zum gesamten Gebäude, Vermietung, Verkauf sowie bei Verpachtung und beim Neubau den Energieverbrauch Ihrer Immobilie mit einem Energieausweis nachweisen. Das verlangt das seit Mai 2021 geltende Gebäudeenergiegesetz (GEG), siehe Teil 5, §§ 79-88, in dem viele Regelungen aus der ursprünglichen Energieeinsparverordnung (EnEV) übernommen wurden.

Ein Energieausweis wird immer für das gesamte Gebäude ausgestellt, nicht für einzelne Wohnungen.

Der Energieausweis gibt Auskunft über die Energieeffizienz Ihres Gebäudes und hilft Miet- und Kaufinteressenten, die zu erwartenden Energiekosten der Immobilie besser abzuschätzen. Er entstand aus der Überlegung heraus, umweltbewusster zu bauen und die Ressourcen sinnvoller zu nutzen. Für die Erstellung eines Energieausweises kommen grundsätzlich zwei Methoden infrage: die bedarfs- und die verbrauchsorientierte Ermittlung.

Welchen Ausweis Sie benötigen, sehen Sie in der folgenden Grafik:

Der Verbrauchsausweis

Der Verbrauchsausweis dokumentiert die tatsächlichen Energieverbräuche der letzten drei Jahre für Heizung und Warmwasserbereitung.

Der Energieverbrauchskennwert ist abhängig vom individuellen Nutzerverhalten der Bewohnerinnen und Bewohner und deshalb nur bedingt aussagekräftig, wenn es um den künftigen Energieverbrauch geht. Um zu vermeiden, dass extreme Witterungsverhältnisse und entsprechende Verbräuche den Wert positiv oder negativ beeinflussen, wird er um standortbezogene Klimafaktoren bereinigt.

  • Bei Bestandsgebäuden haben Sie in der Regel die Wahl zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis. Für Immobilien mit weniger als fünf Wohnungen und Bauantragstellung vor dem 1. November 1977 ist jedoch der Bedarfsausweis Pflicht.
    Ausnahme: Für Gebäude, die nach der ersten Wärmeschutzverordnung aus dem Jahr 1977 modernisiert wurden oder die die Anforderungen bei Fertigstellung bereits erfüllten, ist auch der Verbrauchsausweis zulässig.
    Für alle Neubauten benötigen Sie einen Bedarfsausweis.
  • Mit der Einführung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) im Mai 2021 muss für die Ausstellung von Verbrauchsausweisen das Gebäude vor Ort in Augenschein genommen werden. So soll die Qualität der Modernisierungsempfehlungen verbessert werden. Dies kommt allerdings keiner Energieberatung gleich, sondern zeigt nur effektiv sinnvolle Verbesserungen bezüglich der Energieeffizienz des Gebäudes auf.
  • Ebenso muss fortan eine Aussage über die CO2-Emissionen enthalten sein und der Sanierungsstand festgehalten werden. Inspektionspflichtige Klimaanlagen sind detailliert zu erwähnen.

Zur Beantragung eines Verbrauchsausweises senden Sie uns bitte den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Datenerhebungsbogen sowie eine Kopie des letzten Schornsteinfegerprotokolls zu.

Bitte senden Sie alle Unterlagen an energiedienstleistungen@stadtwerke-schwerte.de.

Der Bedarfsausweis

Der Bedarfsausweis analysiert die theoretischen Verbrauchsdaten und legt den Zustand der Gebäudehülle und der Haustechnik bei einem durchschnittlichen Nutzerverhalten zugrunde.

  • Für den Bedarfsausweis wird auf Grundlage einer technischen Analyse der Bausubstanz und der Heizungsanlage der theoretische Energiebedarf eines Gebäudes ermittelt. Die erfassten Daten sind unabhängig vom individuellen Heizverhalten und lassen sich objektiv mit anderen Miet- oder Kaufobjekten vergleichen.
  • Den Bedarfsausweis benötigen Sie für alle Neubauten. Bei Bestandsgebäuden haben Sie in der Regel die Wahl zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis. Für Immobilien mit weniger als fünf Wohnungen und Bauantragstellung vor dem 1. November 1977 ist jedoch der Bedarfsausweis Pflicht.
    Ausnahme: Für Gebäude, die nach der ersten Wärmeschutzverordnung aus dem Jahr 1977 modernisiert wurden oder die die Anforderungen bei Fertigstellung bereits erfüllten, ist auch der Verbrauchsausweis zulässig.

Für die Ausstellung des Bedarfsausweises sollten Sie im Idealfall folgende Unterlagen vorliegen haben:

  • Gebäudedaten
  • Planunterlagen (insbesondere Gebäudegrundrisse)
  • Informationen zu Bauteil-Eigenschaften
  • Angaben zu Modernisierungen/Nachrüstungen
  • Ausführung der Heizung und Warmwasserbereitung

Die erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Antrag zur Ausstellung eines Bedarfsausweises.

Falls die zur Erstellung des Bedarfsausweises des Gebäudes benötigten Planungsunterlagen nach der Checkliste nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stehen, wird es nötig, dass alle notwendigen Fakten zur Gebäudehülle vor Ort ermittelt werden. Die Ausweiserstellung wird entsprechend teurer.

Der Vor-Ort-Termin dient zur Aufnahme der Gebäudedaten und zur Ermittlung des beheizten, umbauten Raumes. Ermittelt werden alle wärmeübertragenden Umfassungsflächen anhand des Aufmaßes am Gebäude. Die Erstellung kompletter Architektenpläne ist nicht Umfang des Angebotes. Diese werden für die Ausstellung des Bedarfsausweises nicht benötigt.

Bitte senden Sie alle Unterlagen an energiedienstleistungen@stadtwerke-schwerte.de.